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Satzung

§ 1 - Name und Sitz

Der im Jahre 1919 gegründete Verein führt den Namen "Schützenverein Mühlen". Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit der Eintragung erhält der Verein den Namen "Schützenverein Mühlen e.V. von 1919".

Der Sitz des Vereins ist Mühlen i. Oldbg..

§ 2 - Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 - Zweck des Vereins

1. Der Schützenverein Mühlen e.V. von 1919 mit dem Sitz in Mühlen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist der Zusammenschluss der Schützen von Mühlen und Umgebung zur Förderung des Schießsportes.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung von Schießsportanlagen und Förderung sportlicher Übungen und Leistungen aller Art.
2. Der Verein hat weder politische, konfessionelle noch wirtschaftliche Ziele und ist nur auf gemeinnütziger Grundlage aufgebaut.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
5. Es dürfen keine Vergütungen (Angestelltengehälter) gegeben und keine Verwaltungsausgaben gemacht werden, die dem Zweck des Vereins fremd sind.
6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 - Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle Personen werden, die sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, das 16. Lebensjahr vollendet haben und sich den Satzungen des Vereins unterwerfen.

§ 5 - Aufnahme

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand unter Berücksichtigung dieser Satzung.

§ 6 - Recht der Mitglieder

Alle Mitglieder haben gleiche Rechte.

§ 7 - Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich zur Zahlung des in der Generalversammlung festzusetzenden Beitrages.

Die Zahlung der Beiträge hat, wenn nicht durch Bankauftrag, sofort nach Aufforderung an den Kassierer oder die von ihm bezeichnete Stelle zu erfolgen.

Die Mitglieder unterwerfen sich den von der Generalversammlung festgelegten Bedingungen beim Königsschießen, Preis- und Übungsschießen.

Die Mitglieder haben sich ferner an die vom Vorstand geforderte Ordnung während des Festmarsches und bei sonstigen vereinsmäßigen Anlässen auf dem Grundstück des Vereins zu halten.

§ 8 - Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

1. durch Tod
2. durch freiwilligen Austritt
3. durch Ausschluss

Der freiwillige Ausstritt kann nur im Wege der schriftlichen Abmeldung beim Vereinsvorstand, und zwar zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres erfolgen.

Der Ausschluss von Vereinsmitgliedern erfolgt, wenn nachgewiesen wird, dass vorsätzlich und beharrlich den Zwecken und Bestrebungen des Vereins zuwidergehandelt worden ist. Über den Ausschluss stimmt der Vorstand mit 2/3 Mehrheit.

§ 9 - Ehrenmitglieder

Personen, die sich um die Sache des Vereins verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung unter Zustimmung von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragszahlung befreit.

§ 10 - Organe des Vereins

1. Der Vorstand
2. Der Festausschuss
3. Die Generalversammlung

§ 11 - Der Vorstand

Der Vorstand des Schützenvereins Mühlen besteht aus 5 Mitgliedern des Vereins, und zwar:

1. der 1. Vorsitzende (Präsident)
2. der 2. Vorsitzende
3. der 3. Vorsitzende
4. der Kassenwart
5. der Schriftführer
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Generalversammlung durch einfache Stimmenmehrheit gewählt.

Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstandes dauert drei (3) Jahre; Wiederwahl ist zulässig.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Diese beiden Vorstandsmitglieder sind berechtigt, den Verein nach außen gerichtlich und außergerichtlich jeweils gemeinsam zu vertreten.

Der Vorstand führt die Verwaltung des Vereins. Er beaufsichtigt das Vereinsvermögen, das Kassen- und Rechnungswesen und die Schriftführung. Der Vorstand hat das Recht, Anschaffungen und Ausgaben, die im Interesse des Vereins liegen, zu tätigen.

Der 1. Vorsitzende kann Vorstandssitzungen einberufen und abhalten, soweit dies zum Zwecke einer ordnungsgemäßen Vereinsführung zweckmäßig und notwendig erscheint.

Der Präsident oder sein Stellvertreter leitet die Vorstandssitzungen und die Generalversammlung, sowie weitere Mitgliederversammlungen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten oder seines Stellvertreters.

Über den Inhalt aller Sitzungen ist ein Protokoll zu führen. Protokolle sind vom jeweiligen Vorsitzenden, dem Schriftführer und einem weiteren anwesenden Mitglied zu unterzeichnen.

Die Mitglieder des Vorstandes verwalten ihr Amt unentgeltlich.

§ 12 - Der Festausschuss

Die Mitglieder des Festausschusses werden von der Generalversammlung jeweils für die Dauer von 5 Jahren gewählt.

Wie viele Mitglieder dem Festausschuss angehören sollen, bestimmt die Generalversammlung.

§ 13 - Die Generalversammlung

Die Generalversammlung des Vereins ist vom Vorstand einzuberufen, und zwar durch Anzeige in der Oldenburgischen Volkszeitung und durch Anschlag im Ort. Die Einladung hat unter Angabe der Tagesordnung, des Ortes und der Zeit zu geschehen, und zwar mit Frist von mindestens 1 Woche.

Die Generalversammlung muss mindestens einmal im Jahr einberufen werden.

Anträge müssen schriftlich vor der Versammlung beim Präsidenten gestellt werden.

Begründete Anträge können in der Versammlung gestellt werden und nach Abstimmung auf Mehrheitsbeschluss behandelt werden.

Der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter führt den Vorsitz der Versammlung und leitet die Verhandlungen. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Bei Wahlen jedoch entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Bei Satzungsänderungen ist die 2/3 Mehrheit erforderlich.

Die Generalversammlung beschließt über die Höhe des Jahresbeitrages.

Bei einem vorgesehenen Verkauf oder bei vorzunehmenden Belastungen in Abt. III des Grundbuchs des vereinseigenen Grundstücks in 2841 Mühlen, Schützenstraße, (Grundbuch von Steinfeld Band 86 Blatt 2838) ist vom Vorstand eine außerordentliche Generalversammlung durch persönliche schriftliche Ladung aller Mitglieder mit einer Frist von mindestens 2 Wochen einzuberufen. Diese außerordentliche Generalversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Mitglieder vertreten sind. Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, ist vom Vorstand innerhalb von 4 Wochen eine neue außerordentliche Generalversammlung mit gleicher Fristsetzung einzuberufen, die auf jeden Fall beschlussfähig ist. Beschlüsse über den Verkauf des vereinseigenen Grundstücks und der Gebäude sowie von Belastungen in Abt. III bedürfen einer Mehrheit von 75 % der in der Generalversammlung vertretenen Stimmen.

Nicht unter die zuvor beschriebene Regelung fällt der Verkauf von geringfügigen Grundstücksflächen, die z. B. an die Gemeinde zur Erschließung von Wegen bzw. Versorgungsleitungen abgegeben werden. Hierüber kann die ordentliche Generalversammlung mit einfacher Mehrheit entscheiden.

über die Verhandlung und Beschlüsse der ordentlichen Generalversammlung und der außerordentlichen Generalversammlung hat der Schriftführer ein Protokoll zu führen. Dieses ist auf der nächsten Generalversammlung vorzulesen, zu genehmigen und vom Präsidenten, dem Schriftführer und von einem Mitglied aus der Versammlung zu unterzeichnen.

§ 14 - Rechnungsprüfer

Die von der Generalversammlung auf 3 Jahren gewählten zwei Rechnungsprüfer haben das Recht, zu jeder Zeit eine Kontrolle vorzunehmen. Daneben haben sie das Recht, in vierteljährlichen Abständen die Kasse mit allen ihren Unterlagen zu prüfen. Eine Prüfung muss aber mindestens einmal im Jahr durchgeführt werden. Über die Prüfung ist der Generalversammlung Rechenschaft abzulegen. Bei den Prüfungen ist den Rechnungsprüfern das gesamte Rechnungsmaterial vorzulegen.

§ 15 - Jahres-Schützenfest

Der Vorstand legt die Feier des Jahres-Schützenfestes und die Zeit der Abhaltung fest.

Hierüber ist der Generalversammlung Mitteilung zu machen.

Die hierzu erforderlichen Arbeits- und Aufgabengebiete werden Vorstand und vom Festausschuss übernommen.

Die Königswürde kann nur demjenigen besten Schützen zugesprochen werden, der das 24. Lebensjahr vollendet hat.

§ 16 - Vereinsvermögen

Das Vermögen des Vereins besteht aus dem jeweils belegten Kassenbestand, dem vereinseigenen Grundstück und Gebäuden sowie aus dem vorhandenen Inventar, wie Königskette, Gewehre, Fahnen, Degen, Helme, Munitionsbestände, Schreibmaterial usw.

§ 17 - Auflösung des Vereins

Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss von mindestens 2/3 aller Mitglieder gestellt werden.

Der Antrag ist an den Vorstand zu richten, welcher zur Beschlussfassung innerhalb von vier Wochen eine Generalversammlung einzuberufen hat.

Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens 2/3 aller Mitglieder erforderlich. Stimmen 3/4 aller anwesenden Mitglieder für die Auflösung des Vereins, so wird der Verein aufgelöst.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Kath. Kirchengemeinde St. Bonaventura, 2841 Mühlen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

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